Auch Tilgung des Darlehens der verstorbenen Ehefrau wird gefördert

Der Staat fördert das mietfreie Wohnen im Alter über die sogenannte Eigenheimrente (Wohn-Riester). Bausparbeiträge auf diese Verträge werden staatlich gefördert und können unter anderem für die Anschaffung und Herstellung einer selbstgenutzten Immobilie, aber auch für die Tilgung eines dafür aufgenommenen Darlehens verwendet werden. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte vor Kurzem zu entscheiden, ob gefördertes Guthaben aus einem Wohn-Riester-Vertrag auch verwendet werden darf, wenn nicht das eigene Immobiliendarlehen, sondern das einer verstorbenen Ehefrau getilgt werden soll (Az.: 15 K 15045/23). Darauf verweist die Wüstenrot Bausparkasse AG.

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Im betreffenden Fall waren beide Ehegatten jeweils zur Hälfte Eigentümer einer gemeinsam genutzten Immobilie. Nach dem Tod der Ehefrau übernahm der Mann als Alleinerbe deren Eigentumsanteil sowie das Darlehen, welches die Frau zum Bau der betreffenden Immobilie aufgenommen hatte.

Der Ehemann hatte staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen angespart. Dieses Guthaben einschließlich der gewährten staatlichen Zulagen wollte er für die teilweise Tilgung des übernommenen Darlehens der Verstorbenen einsetzen. Die Finanzverwaltung lehnte den Antrag des Mannes jedoch ab. Sie vertrat die Ansicht, eine Verwendung des Guthabens aus dem Wohnriester-Vertrag des Ehemanns und der dazu gewährten Förderung sei nur für eigenes Eigentum und darauf entfallende Darlehensverbindlichkeiten möglich.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sah dies anders: Denn durch die Regelungen zur Gesamtrechtsnachfolge trete ein Alleinerbe – in diesem Fall der Ehemann – rechtlich an die Stelle der verstorbenen Ehefrau. Das ursprünglich von der Frau aufgenommene Darlehen sei daher nun, wie das Gericht betonte, dem Ehemann zuzurechnen. Gleiches gelte auch für den Eigentumsanteil, der ursprünglich der Ehefrau gehörte. Dass dieser dem Ehemann aufgrund des Todesfalls unentgeltlich zufiel, spiele keine Rolle.

Das Finanzgericht entschied, dass dem Ehemann die Verwendung des eigenen Altersvorsorgevermögens einschließlich der hierzu erhaltenen staatlichen Zulagen zur teilweisen Tilgung des Darlehens seiner verstorbenen Frau zu gewähren sei. Die enthaltene staatliche Förderung werde hierbei nicht zweckwidrig verwendet. Allerdings betonte das Gericht auch, dieses Urteil gelte nicht in Fällen, in denen Eigentumsanteile an einer Immobilie nach einem Todesfall mehreren Erben zustehen.

Kornwestheim, 18. April 2024

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