Wohnungseigentümer haften bei Verletzungen ihrer Mieter
Vermieter von Wohneigentum müssen für Schäden einstehen, die ihre Mietparteien auf einem zum Grundstück gehörenden vereisten Weg erleiden. Im Mietvertrag kann jedoch die Räum- und Streupflicht den Mietparteien auferlegt werden. Die Württembergische Versicherung weist auf ein aktuelles Urteil hin.